Vereinssatzung DPA98 e.V.
SATZUNG
§1 Name, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein trägt den Namen
Deutsch-Polnische Alternative 1998
1.2 Er führt durch Eintragung in das Vereinsregister
den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e.
V."
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
1.4
Der Sitz des Vereins ist:
c/o
Wrobinger
Telefon/Fax: 0209/399702 (deutsch)
Telefon/Fax: 0209/ 349074
(deutsch/polnisch)
§2. Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung
der internationalen Gesinnung und Toleranz, insbesondere von Jugendlichen
zwischen Deutschland und Polen.
Dies
soll geschehen durch:
a) eine Auseinandersetzung mit der deutsch-polnischen Geschichte, auch
im Rahmen von Exkursionen.
b) eine Sensibilisierung für ökologische Zusammenhänge und
Problematiken, z.B. durch angewandten Umweltschutz in den besuchten Gebieten.
c) die Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen des Breitensports innerhalb
internationaler Gruppen.
d) einen musikalisch-kulturellen Austausch zwischen den Teilnehmern.
eine Vorbeugung und
Aufklärung gegen rassistisches Gedankengut.
2.2
Der Verein verfolgt keine politischen, religiösen und militärischen
Zwecke.
2.3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
2.4
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf kein Vereinsmitglied oder Dritte durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Eintragung ins Vereinsregister
3.1
*
§4 Eintritt der
Mitglieder
4.1
Mitglied des Vereins kann
jede, auch eingeschränkt geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person
werden, stimmberechtigte Mitglieder sind allerdings nur voll geschäftsfähige
Personen.
4.1.1
Der Verein unterscheidet
zwischen einer Einzelmitgliedschaft und einer Familienmitgliedschaft.
4.1.2
Familienmitglied ist
derjenige, der zu einer Familie gehört, bei der eine Mitgliedschaft besteht,
das sind der Beitragszahler, Partner, Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
und auch die Kinder, die sich in der Ausbildung, im Wehrdienst bzw. Ersatzdienst
befinden bis maximal zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
4.1.3
Die Familienmitgliedschaft
endet, wenn eine Voraussetzung der unter 4.1.2 genannten Punkte nicht mehr
besteht.
4.2
Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts bzw. linksradikalen
politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
4.3
Jedes Mitglied hat die Satzung anzuerkennen und schriftlich zu bestätigen,
bei eingeschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern einer der gesetzlichen
Vertreter.
4.4
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Eintritts in den Verein.
4.5
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4.6
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
4.7
Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
4.8
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5. Austritt von Mitgliedern
5.1
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
5.2
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen
nur zum 31.12. des laufenden Jahres zulässig.
5.3
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung
der Kündigungsfrist (siehe 5.2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung
an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
5.4
Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.
§6 Ausschluss von Mitgliedern
6.1
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, oder gegen
die Satzung verstößt.
§7 Ende der
Mitgliedschaft
7.1
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei
fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Wochen vom
Datum der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem
Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
Sämtliche, durch Mahnungen und nicht bezahlte Jahresbeiträge entstandene
Kosten sind von dem Mitglied zu tragen.
7.2
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft
hingewiesen werden.
7.3
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
7.4
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands,
der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.
§8 Mitgliedsbeiträge
8.1
Es sind Mitgliedsbeiträge
zu leisten.
8.2
Mitgliedsbeiträge werden
auf der Jahreshauptversammlung festgelegt. Arbeitslose zahlen einen ermäßigten
Beitrag, der im Einzelfall vom Vorstand festgesetzt wird.
8.3
Der Beitrag ist jährlich
per Banklastschrift oder Überweisung im Voraus zu bezahlen und für das
Eintrittsjahr voll zu entrichten.
8.4
Eine Aufnahmegebühr wird
nicht erhoben.
8.5
Bei einer Mitgliedschaft
werden im Rahmen der Möglichkeiten vereinseigene Materialien wie z.B. Kajaks,
Kanus, Zelte usw. kostenlos zur Verfügung gestellt.
§9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand (10 und 11 der Satzung)
2. Die Mitgliederversammlung (§12 bis
§16 der Satzung)
§10 Der Vorstand
10.1
Der Vorstand (§26 BGB) besteht
aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer.
10.2
Ein Vorstandsmitglied
allein kann den Verein nach außen vertreten und ist mit der Bevollmächtigung
mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes entscheidungsberechtigt (Beschränkung
der Vertretungsmacht des Vorstandes siehe §11)
10.3
Der Vorstand wird durch Beschluss
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr bestellt. Er bleibt bis
zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
10.4
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem
Verein.
10.5
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
§11 Beschränkung der Vertretungsmacht des
Vorstands
11.1
Der Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der
Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf von
Grundstücken, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Aufnahme
eines Kredites von mehr als 2 500,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich ist.
§12 Berufung der Mitgliederversammlung
12.1
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn
es das Interesse des Vereins erfordert.
b) jedoch
mindestens jährlich einmal möglichst in den ersten drei Monaten des
Kalenderjahres.
c) durch
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten.
d) wenn
dies von einem Drittel der Mitglieder beantragt wird.
12.2.
Nach einem Jahr hat der Vorstand der nach Abs. 1 b) zu berufende
Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die
Entlastung des Vorstands einen Beschluss fassen.
§13 Form der Berufung
13.1
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
13.2
Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der
Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
13.3
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.
§14 Beschlussfähigkeit
14.1 Beschlussfähig
ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung bei Erscheinen von 50%
der stimmberechtigten Mit
14.1.1 Ist die Versammlung nicht beschlussfähig,
kann nach 15 Minuten nach Feststellung der Nicht-Beschlussfähigkeit der
Versammlung eine neue Versammlung einberufen werden. Danach gilt §14.5.
14.2
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die
Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
14.3
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist
vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere
Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
14.4
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
14.5
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§15 Beschlussfassung
15.1
Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der
stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
15.2
Bei einer Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
15.3
Zu einem Beschluss, der eine
Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
15.4
Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die
Zustimmung aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
15.5
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist
eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
15.6
Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 2, 3 und 5) als Neinstimmen.
§16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
16.1
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen.
16.2
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
16.3
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.
§17 Auflösung des Vereins
17.1
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 15
Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
17.2
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
17.3
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
ein Hilfswerk, das die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Gelsenkirchen-Buer,
den 15. März 2003
* Seit dem 24.07.1998 darf der Verein "Deutsch-Polnische Alternative 1998" den Namenszusatz "e.V." tragen.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist seit Herbst 1999 anerkannt. back | home
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letztes Update: 27.03.04